Die Fragen, die im Gemeindedienst am häufigsten auftauchen – Urlaub, Krankenstand, Karenz, Fahrtkosten. Zusammengefasst aus dem Kleinen Jahrbuch der Landesgruppe Oberösterreich.
Auf ein Thema klicken. Die Paragraphen beziehen sich auf das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz (GDG) sowie das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG).
Die Frist gilt für beide Seiten und richtet sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses:
| Dauer des Dienstverhältnisses | Kündigungsfrist |
|---|---|
| weniger als 6 Monate | 1 Woche |
| ab 6 Monaten | 2 Wochen |
| ab 1 Jahr | 1 Monat |
| ab 2 Jahren | 2 Monate |
| ab 5 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 15 Jahren | 5 Monate |
Bei Kündigung durch den Dienstgeber sind auf Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zur Stellensuche freizugeben, ohne dass das Entgelt gekürzt wird. Bei Teilzeit entsprechend dem Beschäftigungsausmaß.
Vorsicht bei Abfertigung ALT: Wer selbst kündigt, verliert in der Regel den Anspruch. Wer aus dem Dienstverhältnis ausscheiden möchte, sollte um einvernehmliche Auflösung unter Gewährung der Abfertigung ALT ersuchen und auf eine schriftliche Bestätigung bestehen. Vor so einem Schritt unbedingt die Gewerkschaft fragen.
Eine Woche im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit für:
Eine Zusatzwoche bei Kindern unter 12 Jahren, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Der Verbrauch ist tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden möglich. Kosten für die notwendige ärztliche Bestätigung trägt die Gemeinde.
| Dauer des Dienstverhältnisses | volle Bezüge |
|---|---|
| unter 5 Jahre | bis 42 Tage |
| ab 5 Jahren | bis 91 Tage |
| ab 10 Jahren | bis 182 Tage |
Dauert die Verhinderung länger, gebühren für die gleichen Zeiträume 25 % des Monatsbezugs. Beamtinnen und Beamte behalten den vollen Bezug; pauschalierte Nebengebühren werden allerdings nach 30 Tagen eingestellt.
Ab mehr als drei Arbeitstagen ist so rasch wie möglich eine Bestätigung vorzulegen. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister sie bereits ab dem ersten Tag verlangen.
Grundsätzlich in der dienstfreien Zeit. Ausgenommen sind akute Anlassfälle sowie verordnete Therapien, die sich nicht außerhalb der Dienstzeit absolvieren lassen – diese gelten als gerechtfertigte Abwesenheit.
Entgeltfortzahlung besteht, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt, kein Verschulden gegeben ist und die Verhinderung verhältnismäßig kurz dauert. Dazu zählen etwa die Erkrankung naher Angehöriger, die unerwartete Schließung von Schule oder Kindergarten, Begräbnisvorbereitungen und die Teilnahme am Begräbnis, die Ausübung des Wahlrechts, Ladungen vor Gericht und Ämter, Verkehrsstörungen oder Naturkatastrophen.
| Voraussetzung | Urlaub |
|---|---|
| Dienstalter unter 25 Jahren | 200 Stunden |
| Dienstalter ab 25 Jahren | 240 Stunden |
| ab 51. Lebensjahr und 10 Jahre im Dienstverhältnis | 240 Stunden |
200 Stunden entsprechen 25 Arbeitstagen, 240 Stunden entsprechen 30 Arbeitstagen.
Zusätzlich 80 Stunden, nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen.
| Grad der Behinderung | zusätzlich |
|---|---|
| 10 % und 20 % | 16 Stunden |
| 30 % | 24 Stunden |
| 40 % | 32 Stunden |
| 50 % | 40 Stunden |
Voraussetzung ist ein Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz oder des Sozialministeriumsservice.
In den ersten sechs Monaten entsteht der Anspruch monatlich mit je einem Zwölftel, danach in voller Höhe für das laufende Jahr. Ab dem Folgejahr jeweils zu Jahresbeginn zur Gänze.
Nach zwei Jahren ab Ende des Urlaubsjahres verfällt die Hälfte des nicht verbrauchten Anspruchs, nach drei Jahren der Rest. Bei Karenz verschiebt sich der Verfallstermin entsprechend.
Sonderurlaub ist eine Kann-Bestimmung – es besteht kein Rechtsanspruch. Für bis zu eine Woche im Kalenderjahr entscheidet der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeindevorstand. Die Bezüge laufen weiter.
| Anlass | Dauer |
|---|---|
| Eigene Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft | 3 Arbeitstage |
| Eheschließung von Kind, Elternteil oder Geschwistern | 1 Arbeitstag |
| Geburt eines Kindes | 2 Arbeitstage |
| Vaterschaftsfrühkarenz | bis 80 Stunden je Kind |
| Betreuung naher Angehöriger | bis 40 Stunden jährlich |
| Pflege eines erkrankten Kindes unter 12 Jahren | bis 20 Stunden jährlich |
| Tod von Ehe- oder Lebenspartner, eingetragenem Partner oder Kind | 3 Arbeitstage |
| Tod von Eltern, Geschwistern, Großeltern, Enkeln | 1 Arbeitstag |
| … wenn das Begräbnis zu besorgen ist | bis 3 Arbeitstage |
| Übersiedlung | 1 Arbeitstag |
| … aus dienstlichen Gründen | 2 Arbeitstage |
Die Betreuung naher Angehöriger setzt voraus, dass die Pflegefreistellung bereits ausgeschöpft ist. Fällt ein Anlass auf einen dienstfreien Tag, kann Sonderurlaub nur gewährt werden, wenn er die bedienstete Person direkt betrifft.
| Tag | Regelung |
|---|---|
| 24. Dezember, Heiliger Abend | ganztägig dienstfrei |
| 31. Dezember, Silvester | ab 12 Uhr dienstfrei |
| 2. November, Allerseelen | nachmittags dienstfrei |
Zu Allerseelen: Die IKD empfiehlt den Gemeinden, den freien Nachmittag zu streichen. Wo er allerdings über Jahre vorbehaltslos gewährt wurde, ist daraus ein durchsetzbarer Rechtsanspruch entstanden, der Teil des Dienstvertrages wurde.
Berufliche Auszeit für eine Aus- oder Weiterbildung. Kein Rechtsanspruch – sie ist nur zu gewähren, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Die Bezüge des Dienstgebers entfallen. Beim AMS kann Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden – laut AMS ab 8. Juni 2026 nutzbar, zwischen 40,40 € und 67,94 € pro Tag. Sie ist einkommensteuerfrei und bringt Kranken- und Unfallversicherungsschutz bei der ÖGK.
Vorher beim AMS klären, ob die Maßnahme gefördert wird. Sonst steht man mit einer vereinbarten Bildungskarenz da, aber ohne Geld.
Anspruch bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes oder bis zu einem späteren Schuleintritt.
Nach einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz besteht Anspruch auf den früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu nicht ungünstigeren Bedingungen. Gleichwertig heißt: bei objektiver Betrachtung vergleichbar in den grundsätzlichen Aufgaben, der Einstufung und den Verwendungsvoraussetzungen.
Frist beachten: Der Antrag ist schriftlich spätestens drei Monate vor dem Ende der Karenz zu stellen, mit Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung.
Wer mehr als 10 Kilometer zur Dienststelle hat, bekommt einen monatlichen Zuschuss. Gerechnet wird mit 0,037 € je Fahrtkilometer für Hin- und Rückfahrt (§ 212 Oö. GDG).
Die ersten 10 Kilometer und alles ab dem 61. Kilometer trägt man selbst. Der Zuschuss ist damit auf 50 Kilometer einfache Wegstrecke gedeckelt.
Die Entfernung wird mit Google Maps nach der kürzesten fahrbaren Strecke unter Beachtung der Bundes-, Landes- und Bezirksstraßen ermittelt. Maßgeblich ist die nächstgelegene Wohnung – das muss nicht der Hauptwohnsitz sein. Homeoffice-Tage zählen nicht mit; bei wechselnder Anzahl wird der Durchschnitt herangezogen.
Zeitausgleich muss vereinbart werden – der Dienstgeber kann ihn nicht einseitig anordnen. Ob ausbezahlt oder in Freizeit abgegolten wird, entscheidet grundsätzlich der Dienstgeber; an Sonn- und Feiertagen entscheidet die bedienstete Person.
Entscheidend ist: Der Zuschlag gilt beim Zeitausgleich genauso wie bei der Auszahlung. Eine Nachtstunde ist also zwei Stunden Freizeit wert, nicht eineinhalb.
Hier geht am häufigsten etwas verloren: Manche Gemeinden rechnen beim Zeitausgleich anders als bei der Auszahlung und gleichen Nachtstunden nur 1:1,5 statt 1:2 aus, oder Mehrstunden von Teilzeitkräften nur 1:1. Laut younion wäre eine solche Unterscheidung systemwidrig. Wer das im eigenen Zeitkonto bemerkt, sollte es ansprechen.
Die oft günstigere Variante: Freizeitausgleich 1:1 und den Zuschlag zusätzlich ausbezahlen lassen. Bei einer Nachtstunde von 23 bis 24 Uhr wären das eine Stunde frei plus ein Stundenlohn. An Sonn- und Feiertagen darf man diese Variante selbst wählen, sonst kann man eine Aufteilung vorschlagen.
Zeitausgleich kann grundsätzlich nicht verfallen. Er ist bis zum Ende des zwölften auf die Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Was innerhalb dieses Jahres aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht abgebaut werden konnte, ist auszuzahlen.
Krankheit während des Zeitausgleichs: Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, werden diese Tage nicht auf das Zeitausgleichs-Kontingent angerechnet.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein nicht verbrauchtes Guthaben ausbezahlt.
Eine selbstfinanzierte Auszeit nach § 112b Oö. GDG: Man verzichtet über Jahre auf einen Teil des Gehalts und finanziert damit eine bezahlte Freistellungsphase, meist unmittelbar vor der Pension. Angespart werden können 2 bis 25 % des Monatsbezugs.
Der angesparte Betrag wird jährlich aufgewertet – analog zur Steigerung des V/2-Bezugs plus 0,75 %. Diese Aufwertung gleicht die Gehaltsentwicklung näherungsweise aus, daher wird hier vereinfacht mit dem reinen Verhältnis gerechnet.
Kein Rechtsanspruch auf die Freistellung. Ein Anspruch besteht nur auf die Auszahlung des Zeitwertkontos, nicht darauf, die Freistellungsphase tatsächlich konsumieren zu dürfen. Der angesparte Betrag verbleibt im Budget der Gemeinde.
Geringere Bemessungsgrundlagen: Der Gehaltsverzicht wirkt sich auf alles aus, was vom Gehalt berechnet wird – geringeres Krankengeld, geringere Pensionskassenpension. Der Beitrag zur Pensionsversicherung wird allerdings auch in der Konsumationsphase bezahlt, was die Auswirkung auf die gesetzliche Pension relativiert.
Bei guter Karriereentwicklung ungünstig: Wer zwischenzeitlich in eine höhere Funktionslaufbahn oder Entlohnungsgruppe wechselt, kann die angesparten Stunden später nicht mehr 1:1 zurückkaufen – der Stundenlohn ist dann höher als beim Ansparen.
Vertragsbedienstete: Angesparte Gehaltsteile über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage werden in der Konsumationsphase sozialversicherungspflichtig.
Abfertigung: Bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. September 2003 begonnen haben, richtet sie sich nach dem letzten Monat des Vollbezugs – die Ansparphase zählt dazu.
Statt mit 63 in die Korridorpension mit Abschlägen zu gehen, kann man zwei Jahre selbstfinanzierte Freistellung vorspannen und erst mit 65 in Pension gehen. Die Pension fällt dann durch den höheren Steigerungsbetrag etwas höher aus.
Die Rechnung der younion dazu ist ernüchternd: Der Nachteil, in der Freistellungsphase keine Pensionszahlungen zu erhalten, wird durch die höhere Pension frühestens nach dem 80. Lebensjahr ausgeglichen.
Bei individuellen Fragen zum Zeitwertkonto berät die younion Oberösterreich, Bereich Recht: recht.ooe@younion.at. Vor einer Entscheidung über zwanzig Jahre Gehaltsverzicht ist das dringend zu empfehlen.
Diese Seite fasst nur einen Teil zusammen. Das Kleine Jahrbuch der Landesgruppe Oberösterreich behandelt außerdem Gehaltsschemen, Zulagen und Pauschalen, Abfertigung, Jubiläumszuwendung, Altersteilzeit, Schwangerschaft und Karenz auf rund 70 Seiten.
Jahrbuch bei der Landesgruppe Oberösterreich
Alle Angaben sind eine vereinfachte Zusammenfassung ohne Gewähr. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Auskunft der Gewerkschaft. Für den konkreten Fall gibt es die kostenlose Rechtsberatung für Mitglieder.
Einstufung, Vorrückung, Anrechnung von Vordienstzeiten – bei solchen Fragen zahlt sich ein Anruf aus, bevor man etwas unterschreibt. Für Mitglieder ist die Beratung kostenlos.